Gesetze / Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
EEWärmeG§ 3 Nutzungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/3#abs-1 (1) Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu errichtet werden, müssen den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland neu errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/3#abs-2 (2) Die öffentliche Hand muss den Wärme- und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Eigentum befinden und grundlegend renoviert werden, durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland grundlegend renoviert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/3#abs-3 (3) Die öffentliche Hand muss sicherstellen, dass auch bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Besitz, aber nicht in ihrem Eigentum befinden, im Zuge einer grundlegenden Renovierung eine Vorbildfunktion zukommt, die den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht. Bei der Anmietung oder Pachtung von Gebäuden wird dies sichergestellt, wenn
Satz 2 gilt nicht, wenn Gebäude von der öffentlichen Hand nur übergangsweise angemietet oder gepachtet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/3#abs-4 (4) Die Länder können