Gesetze / Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
EEWärmeG§ 8 Kombination
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/8#abs-1 (1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 untereinander und miteinander kombiniert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/8#abs-2 (2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 ergeben.