Gesetze / Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

EEWärmeG

§ 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/5a#abs-1 (1) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent hieraus gedeckt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/5a#abs-2 (2) Bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Energien nach Maßgabe der Nummern I bis IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.

§ 5 § 6