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§ 5a EEWärmeG — Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 06.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent hieraus gedeckt wird.

(2) Bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Energien nach Maßgabe der Nummern I bis IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.