Gesetze / Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

EEWärmeG

§ 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude

Bund

Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbildfunktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach § 1 zu. Diese Vorbildfunktion kommt auch öffentlichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.

§ 1 § 2