Gesetze / Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

EEWärmeG

§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/1#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/1#abs-2 (2) Um den Zweck des Absatzes 1 unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen.

§ 1a