Gesetze / Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
EEWärmeG§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/15#abs-1 (1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1, der Pflicht nach § 3 Absatz 2 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/15#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht bei den folgenden Maßnahmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/15#abs-3 (3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/15#abs-4 (4) Einzelheiten werden in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 geregelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/15#abs-5 (5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.