Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl IIAnlage II (EETS-Zulassungsvertrag)
(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2)
Vertrag
über die Durchführung
des europäischen elektronischen Mautdienstes
auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes
(EETS-Zulassungsvertrag)
EETS-Zulassungsvertrag
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Werderstraße 34, 50672 Köln, dieses wiederum vertreten durch seinen Präsidenten
– Mauterheber-
und
[Name Anbieter], [Adresse Anbieter], vertreten durch [Vertretung Anbieter], [registriert gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 in …] [Nachweis der Registrierung]
- Anbieter-
Änderungsverlauf
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27.11.2023 Ausfertigung
Anlage II geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. November 2023 (BGBl. I Nr. 329)
BGBl. 2023 I Nr. 329
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25.10.2021 Ausfertigung
Anlage II geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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20.03.2019 Ausfertigung
Anlage II geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.