Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 7 Versicherungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anbieter ist verpflichtet, für die im Rahmen dieses Vertrags ausgeführten Tätigkeiten auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit mindestens den folgenden Inhalten abzuschließen und während der Laufzeit dieses Vertrags aufrechtzuerhalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Errichtet oder betreibt der Anbieter im EETS-Gebiet BFStrMG straßenseitige Einrichtungen, ist er verpflichtet, die geschäftsüblichen Versicherungen abzuschließen und für die Dauer der Errichtung oder des Betriebs aufrechtzuerhalten. Die Versicherungen müssen Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden abdecken. Die Mindestversicherungssumme für Versicherungen nach diesem Absatz beträgt 2,5 Mio Euro (in Worten: Zweieinhalb Millionen Euro) je Schadensfall.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Mauterheber kann eine Erhöhung der Versicherungssumme verlangen, wenn dies angesichts veränderter Schadensszenarien angemessen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Anbieter legt dem Mauterheber die Nachweise des Versicherungsabschlusses und des Versicherungsumfangs unverzüglich, unaufgefordert und in deutscher Sprache oder mit einer amtlichen beglaubigten Übersetzung vor. Dies gilt auch im Falle der Anpassung von Versicherungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Ansprüche auf Leistungen aus den Versicherungen nach den Absätzen 1 und 2 tritt der Anbieter zur Sicherung der Haftungsansprüche des Mauterhebers an diesen ab. In den Versicherungen nach den Absätzen 1 und 2 ist vorzusehen, dass der Mauterheber vom Versicherer über etwaige Versicherungsleistungen an den Anbieter unmittelbar in Kenntnis gesetzt wird. Der Anbieter ist zum Einzug der Versicherungsleistungen berechtigt und verpflichtet sich, die Versicherungsleistung umgehend zur vollständigen Beseitigung und vollständigen Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des vom Schaden betroffenen Teils zu verwenden. Im Falle der Verletzung dieser Pflicht ist der Mauterheber zur Offenlegung der Abtretung und zum Widerruf der nach Satz 3 erteilten Einziehungsberechtigung berechtigt. Eine Abtretung oder Verpfändung von Versicherungsansprüchen an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Mauterhebers zulässig.
Änderungsverlauf
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27.11.2023 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. November 2023 (BGBl. I Nr. 329)
BGBl. 2023 I Nr. 329
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25.10.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.