Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 4 Einschaltung Dritter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anbieter hat alle vertraglichen Leistungen selbst zu erbringen und muss alle vom Mauterheber gestellten Vorgaben zu jedem Zeitpunkt vollständig erfüllen. Soweit sich der Anbieter für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen der Leistungen Dritter bedient, hat er dies dem Mauterheber unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Wesentliche Änderungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter sind dem Mauterheber unverzüglich und unaufgefordert bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anbieter haftet für das Tun oder Unterlassen Dritter, derer er sich für die Erbringung der vertraglichen Leistung und zur Erfüllung der Vorgaben bedient, gegenüber dem Mauterheber in gleichem Umfang wie für eigenes Tun oder Unterlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit sich der Anbieter für die Erbringung der vertraglichen Leistung und zur Erfüllung der Vorgaben Dritter bedient, hat er sicherzustellen, dass auch diese alle Pflichten dieses Vertrags erfüllen und der Mauterheber ihnen gegenüber alle Rechte, die ihm nach diesem Vertrag gegenüber dem Anbieter zustehen, ausüben kann. Der Anbieter wird den Dritten zu diesem Zwecke die ihm gegenüber dem Mauterheber bestehenden Pflichten auferlegen. Der Anbieter haftet für die Einhaltung der den Dritten aufzuerlegenden Pflichten gegenüber dem Mauterheber. Dies gilt nicht, soweit weder der Dritte noch der Anbieter die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Änderungsverlauf
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25.10.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.