Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 3 Zusicherungen des Anbieters / Wechsel eines wirtschaftlich Berechtigten
Stand: 06.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/3#abs-1 (1) Der Anbieter versichert, dass er entsprechend Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 registriert ist, und hat die Registrierung vor Vertragsschluss belegt. Der Anbieter muss dem Mauterheber unverzüglich mitteilen, wenn seine Registrierung widerrufen oder aus anderem Grund nicht mehr gültig ist oder ein Verfahren zum Widerruf der Registrierung von der zuständigen Stelle eingeleitet worden ist. Auf Verlangen des Mauterhebers muss der Anbieter das Vorliegen seiner Registrierung nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/3#abs-2 (2) Der Anbieter versichert, dass die nachfolgenden Angaben am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages vollständig und richtig sind: