Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 36 Schriftverkehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sämtliche Mitteilungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind schriftlich und in deutscher Sprache abzufassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mitteilungen oder förmliche Zustellungen an den Mauterheber im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind an die folgende Anschrift zu richten:
Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Werderstraße 34, 50672 Köln (Empfangsberechtigter)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mitteilungen an den Anbieter im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind an die folgende Anschrift zu richten:
Anbieter: (Name und Adresse Anbieter), (Empfangsberechtigter)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/36?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für förmliche Zustellungen an den Anbieter im Zusammenhang mit diesem Vertrag muss der Anbieter einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz in Deutschland nennen. Förmliche Zustellungen an den Anbieter sind an die folgende Anschrift zu richten:
(Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/36?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Vertragsparteien werden Änderungen der Anschriften nach den Absätzen 2 bis 4, insbesondere in der Person der Empfangsbevollmächtigten, einander unverzüglich mitteilen.
Änderungsverlauf
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25.10.2021 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.