Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 29 Verfahren nach Vertragsbeendigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anbieter ist auch nach Beendigung dieses Vertrags verpflichtet, die von seinen Nutzern im EETS-Gebiet BFStrMG geschuldete Maut an den Mauterheber vollständig auszukehren. § 19 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anbieter ist auch nach Beendigung dieses Vertrags verpflichtet, dem Mauterheber alle zur Überprüfung der vollständigen Erhebung der Maut und Auskehr der Mauteinnahmen benötigten Daten zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach Beendigung dieses Vertrags muss der Anbieter von ihm errichtete straßenseitige Einrichtungen im EETS-Gebiet BFStrMG unverzüglich und auf eigene Kosten zurückbauen und umweltgerecht nach den jeweils geltenden Bestimmungen entsorgen. Auf Verlangen des Mauterhebers muss der Anbieter dem Mauterheber oder einem von ihm benannten Dritten die vom Mauterheber schriftlich bezeichneten straßenseitigen Einrichtungen übertragen. Regelungen über die Kosten der Übernahme sind einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Können sich die Parteien über die Kosten für die Übernahme nicht einigen, wird die Höhe der Kosten durch die Vermittlungsstelle nach den §§ 28 ff. MautSysG festgelegt.
Änderungsverlauf
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25.10.2021 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.