Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 28 Laufzeit und Beendigung des Vertrages
Stand: 06.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/28#abs-1 (1) Der Vertrag tritt zum (Datum) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Anbieter wird den EETS für das EETS-Gebiet BFStrMG zum vorgenannten Datum in Dienst stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/28#abs-2 (2) Der Anbieter ist zur ordentlichen Kündigung dieses Vertrages mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende berechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/28#abs-3 (3) Der Mauterheber ist zur Kündigung dieses Vertrages ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Mauterheber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/28#abs-4 (4) Die Kündigung dieses Vertrages ist durch schriftliche Erklärung auszusprechen und ist der jeweils anderen Vertragspartei per Einschreiben / Rückschein zuzustellen.