Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 15 Aufbewahrung von vertraulichen Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anbieter verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Einrichtung, Durchführung und Beendigung des EETS erstellten oder erlangten vertraulichen Daten, die zur uneingeschränkten Überprüfung der Leistungen des Anbieters und vollständigen Erhebung, Vereinnahmung und Auskehr der Maut an den Mauterheber erforderlich sind, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen des Datenschutzes und der Bundeshaushaltsordnung, aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anbieter verpflichtet sich, die vertraulichen Daten in einer Weise aufzubewahren, dass sie von Dritten nicht eingesehen, verändert, kopiert, entwendet oder vernichtet werden können. Der Anbieter wird zu diesem Zweck die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um einen Zugriff auf vertrauliche Daten durch Dritte verlässlich auszuschließen. Zur Absicherung gegen Datenverluste nimmt der Anbieter kontinuierlich Sicherungskopien der relevanten Daten vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Verlangen des Mauterhebers wird der Anbieter dem Mauterheber die vertraulichen Daten in geeigneter Form zugänglich machen. Auf Verlangen des Mauterhebers wird dies in elektronischer Form geschehen. Der Mauterheber ist berechtigt, das Datenformat für die Übermittlung der Daten nach billigem Ermessen festzulegen. Der Anbieter ist verpflichtet, auch in diesem Fall die in diesem Vertrag im Übrigen geregelten Bestimmungen zur Datensicherheit einzuhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Anbieter wird die vertraulichen Daten einschließlich aller Sicherungskopien vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nur mit Zustimmung des Mauterhebers vernichten oder löschen und dabei insbesondere gewährleisten, dass die Vertraulichkeit im Sinne des § 16 jederzeit eingehalten wird und Dritte auch nach Vernichtung oder Löschung keinen Zugang zu diesen Daten erlangen. Soweit die Vernichtung oder Löschung von Daten erforderlich ist, wird der Anbieter dies in einer Weise vornehmen, die eine Wiederherstellung der Daten technisch ausschließt, die vorgenommenen Maßnahmen dokumentieren und sie auf Verlangen dem Mauterheber nachweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/15?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Sollten entgegen den Verpflichtungen dieses Paragraphen vertrauliche Daten abhandenkommen, kopiert werden oder sonst unberechtigt eingesehen werden, haftet der Anbieter dem Mauterheber für die daraus entstehenden Schäden und stellt die Freistellungsberechtigten gemäß § 25 im dort geregelten Umfang von allen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt nicht, soweit er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/15?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Anbieter muss auf Verlangen des Mauterhebers vertrauliche Daten im Sinne des § 16, die der Mauterheber ihm zur Verfügung gestellt hat, an diesen zurückgeben, soweit sie für die Durchführung des EETS nicht mehr erforderlich sind. Soweit eine Rückgabe nach Art der Daten nicht möglich ist, sind diese nachweislich in der in Absatz 4 Satz 2 beschriebenen Weise zu löschen bzw. zu vernichten. Dies gilt nicht, soweit ein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung der vertraulichen Daten im Hinblick auf eine spätere Rekonstruktion bei Streitfällen dargelegt wird. In diesem Falle sind die Daten zurückzugeben oder nachweislich zu löschen, wenn sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/15?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Für die Regelungen dieses Paragraphen gelten § 16 Absatz 3 und Absatz 8 dieses Vertrags entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/15?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten auch im Falle der Beendigung dieses Vertrags fort.
Änderungsverlauf
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27.11.2023 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. November 2023 (BGBl. I Nr. 329)
BGBl. 2023 I Nr. 329
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25.10.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.