Gesetze / Prüfvereinbarung

EEMD-ZVAnl I

§ 25 Streitbeilegung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Parteien steht es frei, im Falle von Streitigkeiten über den Inhalt oder die Auslegung dieser Vereinbarung die Vermittlungsstelle nach den §§ 28 ff. MautSysG anzurufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anrufung der Vermittlungsstelle hindert nicht die Inanspruchnahme von gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in Deutschland oder auf Ebene der Europäischen Union.

§ 24 § 26