Gesetze / Prüfvereinbarung

EEMD-ZVAnl I

§ 25 Streitbeilegung

Stand: 01.03.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/25#abs-1 (1) Den Parteien steht es frei, im Falle von Streitigkeiten über den Inhalt oder die Auslegung dieser Vereinbarung die Vermittlungsstelle nach den §§ 28 bis 30 MautSysG anzurufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/25#abs-2 (2) Die Anrufung der Vermittlungsstelle hindert nicht die Inanspruchnahme von gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in Deutschland oder auf Ebene der Europäischen Union.

§ 24 § 26