Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 33 Ausschluss von Geboten
Stand: 29.07.2022
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 933/24
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – 3 Kart 1098/25
- OLG Düsseldorf, 26.03.2025 – 3 Kart 230/23Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 04.07.2018 – 3 Kart 110/17 (V)
- OLG Naumburg, 18.12.2014 – 2 U 53/14
- OLG Düsseldorf, 30.11.2022 – 3 Kart 4/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 1013/24
- OLG Brandenburg, 19.11.2024 – 6 U 6/24
- OLG Düsseldorf, 05.04.2023 – 3 Kart 34/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/33#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/33#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.