Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 20 Marktprämie
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 42
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 28.05.2013 – 6 U 46/12Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 19.11.2024 – 6 U 6/24
- OLG Naumburg, 17.07.2014 – 2 U 156/13 (EnWG)
- OLG Naumburg, 24.07.2014 – 2 U 96/13Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 39/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 05.07.2023 – 3 Kart 29/22Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LG Oldenburg (Oldenburg), 21.11.2025 – 6 O 3033/24
- BGH, 23.09.2025 – EnVR 72/23Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG bei beendetem Verhalten; Feststellungsvoraussetzungen für eine bereits beendete Zuwiderhandlung durch die Bundesnetzagentur - Besonderes Missbrauchsverfahren
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 6 U 70/23
42 Entscheidungen zu § 20 EEG 2023 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 setzt der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 und Absatz 3b oder Absatz 3c voraus, dass der gesamte an der betroffenen Einspeisestelle in ein Netz eingespeiste Strom in einem gesonderten Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom bilanziert wird, bei dem der förderfähige Anteil aus dem Stromspeicher nach der Abgrenzungs- oder Pauschaloption bestimmt wird oder dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.