Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz
EEG NRW§ 27 Einigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%20NRW/27#abs-1 (1) Die Enteignungsbehörde hat in jedem Stand des Verfahrens auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%20NRW/27#abs-2 (2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 30 Abs. 1 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer amtlich oder öffentlich beglaubigten Vollmacht; für einen Rechtsanwalt genügt eine schriftliche Vollmacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%20NRW/27#abs-3 (3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. § 30 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 27 EEG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.01.1999 – III ZR 168/97Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.