Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz
EEG NRW§ 2 Enteignungszweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%20NRW/2#abs-1 (1) Nach diesem Gesetz kann unbeschadet der Voraussetzungen des § 4 enteignet werden, um
1. Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,
2. andere Vorhaben zu verwirklichen für
a) den Schutz von Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
b) die öffentliche Wärmeversorgung,
c) die öffentliche Entsorgung von Abfällen,
d) Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produkten in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften,
sofern diese dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%20NRW/2#abs-2 (2) Enteignungen zum Zwecke der Ersatzlandbeschaffung und zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, sind nur zulässig, wenn und soweit dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz eine solche Art der Entschädigung vorsieht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 EEG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 28.08.2014 – 20 A 1923/11Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit von § 1 Satz 1 RohrlG im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.