Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 65b Landstromanlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/65b?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, soweit sie nachweist, dass und inwieweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/65b?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Die EEG-Umlage wird für den Strom, den die Landstromanlage an Seeschiffe liefert und der auf den Seeschiffen verbraucht wird, auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/65b?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist durch Stromlieferungsverträge und Abrechnungen für das letzte Kalenderjahr nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/65b?asof=2021-01-25#abs-4 (4) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, ist § 65 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/65b?asof=2021-01-25#abs-5 (5) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 65b geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.