Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 63 Grundsatz
Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen
soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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