Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 61i Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61i#abs-1 (1) Der nach den §§ 61b bis 61g oder nach § 69b verringerte Anspruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich auf 100 Prozent, soweit der Letztverbraucher oder Eigenversorger für das jeweilige Kalenderjahr seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 4 nicht erfüllt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61i#abs-2 (2) Der nach § 61a oder § 69b entfallene oder nach den §§ 61b bis 61g verringerte Anspruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, wenn der Letztverbraucher oder der Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten unverzüglich zu erfüllen gewesen wären. Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich auf den 31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a Absatz 1 gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 61i eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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