Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung installierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht; dieser Anspruch bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 50 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.