Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung installierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht; dieser Anspruch bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entsprechend anzuwenden.

§ 39b § 39d