Gesetze / E-Commerce-Kaufleute-Ausbildungsverordnung

EComKflAusbV

§ 12 Prüfungsbereich Kundenkommunikation im E-Commerce

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EComKflAusbV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Kundenkommunikation im E-Commerce soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenanliegen lösungsorientiert zu bearbeiten,
2.
bei der Vertragserfüllung entstehende Störungen zu bearbeiten,
3.
Rückabwicklungsprozesse zu organisieren,
4.
Kommunikationskanäle auszuwählen und zu steuern,
5.
Schnittstellen von Kommunikationskanälen zu berücksichtigen,
6.
Kommunikation mit Kunden und Kundinnen zielgruppenorientiert und situationsgerecht zu gestalten, auszuwerten und zu optimieren und
7.
rechtliche Regelungen bei der Kundenkommunikation im E-Commerce einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EComKflAusbV/12#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EComKflAusbV/12#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 11 § 13