Gesetze / E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung
EComFPrV§ 15 Zeugnisse
Stand: 17.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/15#abs-1 (1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Anlage 2 Teil A und B.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/15#abs-2 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/15#abs-3 (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere