Gesetze / E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung

EComFPrV

§ 16 Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils

Stand: 17.12.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/16#abs-1 (1) Ein nicht bestandener schriftlicher oder ein nicht bestandener mündlicher Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/16#abs-2 (2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholung des nicht bestandenen Prüfungsteils bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des nicht bestandenen Prüfungsteils, gestellt werden.

§ 15 § 17