Gesetze / Europäische Betriebsräte-Gesetz
EBRG§ 41a Besondere Regelungen für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/41a#abs-1 (1) Ist ein Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 oder dessen Stellvertreter Besatzungsmitglied eines Seeschiffs, so sollen die Sitzungen so angesetzt werden, dass die Teilnahme des Besatzungsmitglieds erleichtert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/41a#abs-2 (2) Befindet sich ein Besatzungsmitglied auf See oder in einem Hafen, der sich in einem anderen Land als dem befindet, in dem die Reederei ihren Geschäftssitz hat, und kann deshalb nicht an einer Sitzung nach Absatz 1 teilnehmen, so kann eine Teilnahme an der Sitzung mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn