Gesetze / Europäische Betriebsräte-Gesetz

EBRG

§ 12 Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums

Stand: 10.06.2019

Bund

Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten.

§ 11 § 13