Gesetze / Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
EBPensNOG§ 2 Fortführung von Versorgungsleistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBPensNOG/2#abs-1 (1) Die Versicherungsverhältnisse der Abteilungen D, E, F der Kasse werden mit Wirkung zum 1. Januar 2006 auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen. Die Bahnversicherungsanstalt - Abteilung B -, ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, führt die Versicherungsverhältnisse als gesonderte Versicherungsbestände weiter. Die Kasse stellt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach deren Aufforderung unverzüglich sämtliche Vertrags- und Geschäftsunterlagen betreffend diese Versicherungsverhältnisse zur Verfügung und erteilt die erforderlichen Auskünfte; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihr nicht zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBPensNOG/2#abs-2 (2) Die Leistungen aus den Versicherungsverhältnissen werden durch Zuschüsse finanziert, soweit die Leistungen aus Erstattungsbeträgen der Betriebe sowie aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen aus den dadurch mit ihr begründeten Versicherungsverhältnissen nicht sichergestellt werden können. Die Zuschüsse für die Abteilung D trägt der Bund, die Zuschüsse zur Abteilung E werden zur Hälfte vom Freistaat Bayern, die Zuschüsse zur Abteilung F zur Hälfte vom Saarland getragen. Die andere Hälfte der laufenden Zuschüsse trägt der Bund.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBPensNOG/2#abs-3 (3) Vermögensteile, die nach dem 8. Mai 1945 der Kasse unentgeltlich entzogen worden oder in anderer Weise fortgefallen sind, fallen bei ihrer Rückerstattung oder ihrem Wiederaufleben an den Bund.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBPensNOG/2#abs-4 (4) Die Höhe der Bundeszuschüsse setzt der Bundesminister der Finanzen fest.
Änderungsverlauf
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27.06.1970 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBl. I 917)
BGBl. 1970 I S. 917
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.