Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1970, S. 917
BGBl. 1970 I S. 917 · 7.034 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 917
Zweites Gesetz
zur Ergänzung des Gesetzes
zur Neuordnung der Pensionskasse
Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
Vom 27.
Der Bundeslc1g hilt dtts folgende Gesetz be·-
schlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse
Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom
5. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 101), geändert
durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur
Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisen-
bahnen und Straßenbahnen vom 2. März 1961 (Bun-
desgesetzbJ. I S. 142), wird wie folgt geändert und
ergänzt:
1. § 2 erhält folgenden Abs,1 lz 1 a:
11 (1 a) Sofern die Pensionskasse nach dem 30. Juni
1970 Leistungen aus Versorgungsverhältnissen
zu erbringen hat, die
a) vor dem l. Januar 1957 begründet und
b) demBayer.ischen Versorgungsverband oder der
Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des
Saarlandes, Abteilunq Ruhegehalt, gemeldet
worden sind und
c) die Pensionskasse mit Zustimmung des Bun-
desministers der Finanzen übernommen hat,
erhält die Pensionskasse insoweit laufende Zu-
schüsse, als die Leistungen aus Erstattungsbe-
trägen der Betriebe sowie aus Beiträgen und
sonstigen Einnahmen aus den dadurch mit ihr
begründeten Versicherungsverhältnissen nicht
sichergestellt werden können. Die Zuschüsse, die
auf den vom Bayerischen Versorgungsverband
abgetretenen Bestand entfallen, werden zur
Hälfte vom Freistaat Bayern, die Zuschüsse, die
auf den von der Ruhegehalts- und Zusatzversor-
gungskasse des Saarlandes, Abteilung Ruhe-
gehalt, abgetretenen Bestand entfallen, werden
zur Hälfte vom Saarland getragen. Die andere
Hälfte der laufendEm Zuschüsse tri:igt der Bund. 11
2. § 6 erhi:ilt tol~Jcnde f'i:lssun~J:
11§ 6
(1) Die Pensionskasse hal ihre Satzung den
Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Dabei
sind die vor dem 1. Juli 1948 mit der Pensions-
kasse begründeten Versicherungsverhältnisse so-
wie die gemäß § 2 Abs. 1 a übernommenen Ver-
sicherungsverhältnisse jeweils als besonderer
Versicherungsbestand zu führen und jeweils ge-
sondert in den Satzungsbestimmungen zu berück-
sichtirren. Bis dahin kann der Bundesminister der
Juni 1970
Finanzen für solche Mitglieder der Pensionskasse,
die unter § 4 Abs. 1 oder § 5 fallen, Beiträge und
Leistungen abweichend von der bisherigen
Satzung festsetzen.
(2) Werden die beamtenrechtlichen Versor-
gungsbezüge der Versorgungsempfänger des
Bundes geändert, so hat die Pensionskasse ihre
laufenden Versorgungsleistungen aus Versiche-
rungsverhältnissen, die vor dem 1. Juli 1948 bei
der Pensionskasse begründet worden sind, neu
zu · regeln. Sofern den laufenden Versorgungs-
leistungen Grundgehälter einer bestimmten Be-
soldungsgruppe nicht zugrunde liegen, müssen
sich die Änderungen im Rahmen der Erhöhungen
oder Verminderungen der Versorgungsbezüge
derjenigen Versorgungsempfänger des Bundes
halten, deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zu-
grunde liegt.
(3) Werden die beamtenrechtlichen Versor-
gungsbezüge der Versorgungsempfänger des
Freistaates Bayern bzw. des Saarlandes geändert,
so hat die Pensionskasse die Versorgungsleistun-
gen aus den mit ihr gemäß § 2 Abs. 1 a begründe-
ten Versicherungsverhältnissen jeweils entspre-
chend neu zu regeln.
(4) Ändert sich der allgemeine Beitragssatz in
der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten, so hat die Pensionskasse den
Gesamtbeitragssatz für die vor dem 1. Juli 1948
mit ihr begründeten Versicherungsverhältnisse
jeweils entsprechend zu ändern. Dasselbe gilt
bezüglich des Gesamtbeitragssatzes für die Ver-
sicherungsbestände, die die Pensionskasse mit
Wirkung vom 1. Juli 1970 vom Bayerischen Ver-
sorgungsverband und der Ruhegehalts- und Zu-
satzversorgungskasse des Saarlandes,· Abteilung
Ruhegehalt, übernommen hat. Die hiernach vorzu-
nehmenden Erhöhungen oder Verminderungen
des Gesamtbeitragssatzes entfallen je zur Hälfte
auf den Mitgliedsbeitrag und den Verwaltungs-
beitrag."
3. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 7
(1) Die Pensionskasse hat die für die Haus-
haltsführung des Bundes maßgebenden Vorschrif-
ten und Richtlinien sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitneh-
mer der Pensionskasse sind das Tarifrecht des

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Bundes und die sonstigen für die Arbeitnehmer
des Bundes geltenden Regelungen entsprechend
anzuwenden.
(3) Abweichungen von Absatz 1 oder Absatz 2
bedürfen der Genehmigung des Bundesministers
der Finanzen.
(4) Die Pensionskasse unterliegt für die Dauer
der Gewährung von Bundeszuschüssen dem Prü-
fungsrecht des Bundesrechnungshofes."
Artikel 2
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Neuordnung der
Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßen-
bahnen in der Fassung, die sich aus den.Änderungen
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Jahrgang 1970, Teil I
und Ergänzungen in Artikel 1 dieses Gesetzes sowie
aus dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur
Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbah-
nen und Straßenbahnen vom 2. März 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 142) ergibt, bekanntzumachen und dabei
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie
die Paragraphenfolge zu ändern.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Rechte des Bundesrates
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor- ·
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz
Bonn, den 27. Juni 1970
wird hiermit verkündet.
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des
Bundesrates
Dr. Röder
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
Möller
der Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1970 I S. 917. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 26f3a7c455d9f270….