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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1970, S. 917

BGBl. 1970 I S. 917 · 7.034 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1970, Seite 917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 917
                                    Nr. 62      Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                           917

                                               Zweites Gesetz
                                        zur Ergänzung des Gesetzes
                                    zur Neuordnung der Pensionskasse
                                 Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
                                                        Vom 27.

  Der Bundeslc1g hilt dtts               folgende   Gesetz be·-
schlossen:
                           Artikel 1

   Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse
Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom
5. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 101), geändert
durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur
Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisen-
bahnen und Straßenbahnen vom 2. März 1961 (Bun-
desgesetzbJ. I S. 142), wird wie folgt geändert und
ergänzt:

1. § 2 erhält folgenden Abs,1 lz 1 a:

     11 (1 a) Sofern die Pensionskasse nach dem 30. Juni

   1970 Leistungen aus Versorgungsverhältnissen
   zu erbringen hat, die
   a) vor dem l. Januar 1957 begründet und
   b) demBayer.ischen Versorgungsverband oder der
         Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des
          Saarlandes, Abteilunq Ruhegehalt, gemeldet
         worden sind und
   c) die Pensionskasse mit Zustimmung des Bun-
         desministers der Finanzen übernommen hat,
   erhält die Pensionskasse insoweit laufende Zu-
   schüsse, als die Leistungen aus Erstattungsbe-
   trägen der Betriebe sowie aus Beiträgen und
   sonstigen Einnahmen aus den dadurch mit ihr
   begründeten Versicherungsverhältnissen nicht
   sichergestellt werden können. Die Zuschüsse, die
   auf den vom Bayerischen Versorgungsverband
   abgetretenen Bestand entfallen, werden zur
   Hälfte vom Freistaat Bayern, die Zuschüsse, die
   auf den von der Ruhegehalts- und Zusatzversor-
   gungskasse des Saarlandes, Abteilung Ruhe-
   gehalt, abgetretenen Bestand entfallen, werden
   zur Hälfte vom Saarland getragen. Die andere
   Hälfte der laufendEm Zuschüsse tri:igt der Bund. 11

2. § 6 erhi:ilt tol~Jcnde f'i:lssun~J:

                               11§ 6

      (1) Die Pensionskasse hal ihre Satzung den
   Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Dabei
   sind die vor dem 1. Juli 1948 mit der Pensions-
   kasse begründeten Versicherungsverhältnisse so-
   wie die gemäß § 2 Abs. 1 a übernommenen Ver-
   sicherungsverhältnisse jeweils als besonderer
   Versicherungsbestand zu führen und jeweils ge-
   sondert in den Satzungsbestimmungen zu berück-
   sichtirren. Bis dahin kann der Bundesminister der
Juni 1970

     Finanzen für solche Mitglieder der Pensionskasse,
     die unter § 4 Abs. 1 oder § 5 fallen, Beiträge und
     Leistungen abweichend von der bisherigen
     Satzung festsetzen.

       (2) Werden die beamtenrechtlichen Versor-
    gungsbezüge der Versorgungsempfänger des
    Bundes geändert, so hat die Pensionskasse ihre
    laufenden Versorgungsleistungen aus Versiche-
    rungsverhältnissen, die vor dem 1. Juli 1948 bei
    der Pensionskasse begründet worden sind, neu
    zu · regeln. Sofern den laufenden Versorgungs-
    leistungen Grundgehälter einer bestimmten Be-
    soldungsgruppe nicht zugrunde liegen, müssen
    sich die Änderungen im Rahmen der Erhöhungen

    oder Verminderungen der Versorgungsbezüge
    derjenigen Versorgungsempfänger des Bundes
    halten, deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zu-
    grunde liegt.
      (3) Werden die beamtenrechtlichen Versor-
    gungsbezüge der Versorgungsempfänger des
    Freistaates Bayern bzw. des Saarlandes geändert,
    so hat die Pensionskasse die Versorgungsleistun-
    gen aus den mit ihr gemäß § 2 Abs. 1 a begründe-
    ten Versicherungsverhältnissen jeweils entspre-
    chend neu zu regeln.
       (4) Ändert sich der allgemeine Beitragssatz in
    der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter
    und Angestellten, so hat die Pensionskasse den
    Gesamtbeitragssatz für die vor dem 1. Juli 1948
    mit ihr begründeten Versicherungsverhältnisse
    jeweils entsprechend zu ändern. Dasselbe gilt
    bezüglich des Gesamtbeitragssatzes für die Ver-
    sicherungsbestände, die die Pensionskasse mit
    Wirkung vom 1. Juli 1970 vom Bayerischen Ver-
    sorgungsverband und der Ruhegehalts- und Zu-
    satzversorgungskasse des Saarlandes,· Abteilung
    Ruhegehalt, übernommen hat. Die hiernach vorzu-
    nehmenden Erhöhungen oder Verminderungen
    des Gesamtbeitragssatzes entfallen je zur Hälfte
    auf den Mitgliedsbeitrag und den Verwaltungs-
    beitrag."

  3. § 7 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 7

      (1) Die Pensionskasse hat die für die Haus-
    haltsführung des Bundes maßgebenden Vorschrif-
    ten und Richtlinien sinngemäß anzuwenden.
     (2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitneh-
    mer der Pensionskasse sind das Tarifrecht des
BGBl. 1970, Seite 918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 918
918                             Bundesgesetzblatt,

  Bundes und die sonstigen für die Arbeitnehmer
  des Bundes geltenden Regelungen entsprechend
  anzuwenden.
    (3) Abweichungen von Absatz 1 oder Absatz 2
  bedürfen der Genehmigung des Bundesministers
  der Finanzen.

    (4) Die Pensionskasse unterliegt für die Dauer
  der Gewährung von Bundeszuschüssen dem Prü-
  fungsrecht des Bundesrechnungshofes."

                    Artikel 2

   Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Neuordnung der
Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßen-
bahnen in der Fassung, die sich aus den.Änderungen

                            Die verfassungsmäßigen
                          sind gewahrt.
Jahrgang 1970, Teil I

  und Ergänzungen in Artikel 1 dieses Gesetzes sowie
  aus dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur
  Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbah-
  nen und Straßenbahnen vom 2. März 1961 (Bundes-
  gesetzbl. I S. 142) ergibt, bekanntzumachen und dabei
  Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie
  die Paragraphenfolge zu ändern.

                        Artikel 3
    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                        Artikel 4
    Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.

Rechte des Bundesrates
                            Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
                          setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor- ·
                          derliche Zustimmung erteilt.
                            Das vorstehende Gesetz

                          Bonn, den 27. Juni 1970
wird hiermit verkündet.
                                  Für den Bundespräsidenten
                                 Der Präsident des
Bundesrates
                                           Dr. Röder
                                        Der Bundeskanzler
                                             Brandt

                                Der Bundesminister
                                           Möller

der Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1970 I S. 917. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 26f3a7c455d9f270….