Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/12#abs-3(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
Ausbildung, Prüfung und Überwachung des Betriebspersonals,
5.
Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung,
6.
Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut,
7.
Verfahren für die Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen,
8.
Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/12#abs-8(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten
1.
allgemeines Verwaltungsrecht,
2.
Eisenbahnrecht,
3.
Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht,
4.
Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,
5.
Schadenersatzrecht,
6.
Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,
7.
Bahnpolizeirecht sowie
8.
Grundzüge der Betriebswirtschaft.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/12#abs-9(9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb sind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risikoabwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen.