Gesetze / Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
EBPV§ 12 Gliederung der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/12#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/12#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/12#abs-3 (3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/12#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/12#abs-5 (5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/12#abs-6 (6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/12#abs-7 (7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/12#abs-8 (8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/12#abs-9 (9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb sind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risikoabwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen.
Änderungsverlauf
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05.07.2007 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2007 (BGBl. I 1305)
BGBl. 2007 I S. 1305
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.