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# § 12 EBPV — Gliederung der Prüfung

Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern

- 1. Technik der Betriebsanlagen,

- 2. Technik der Fahrzeuge und

- 3. Bahnbetrieb.

(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.

(4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.

(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

- 1. Trassierungsgrundsätze,

- 2. Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke, Standsicherheit von Bauwerken,

- 3. Bahnübergänge und Kreuzungen,

- 4. Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik,

- 5. Energieversorgung,

- 6. Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie

- 7. Einrichtung und Sicherung von Baustellen.

(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

- 1. Fahrzeugarten und Betriebsweisen,

- 2. Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkörper,

- 3. Laufwerke und Spurführung,

- 4. Antrieb und Bremsen,

- 5. Begrenzung der Fahrzeuge,

- 6. Zug- und Stoßeinrichtungen,

- 7. Sicherheitseinrichtungen,

- 8. überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sowie

- 9. Instandhaltung von Fahrzeugen.

(7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

- 1. Grundsätze des Fahrdienstes,

- 2. Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeitermittlung, Zugfolge, Streckenleistungsfähigkeit,

- 3. Fahrpläne,

- 4. Ausbildung, Prüfung und Überwachung des Betriebspersonals,

- 5. Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung,

- 6. Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut,

- 7. Verfahren für die Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen,

- 8. Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).

(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten

- 1. allgemeines Verwaltungsrecht,

- 2. Eisenbahnrecht,

- 3. Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht,

- 4. Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,

- 5. Schadenersatzrecht,

- 6. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,

- 7. Bahnpolizeirecht sowie

- 8. Grundzüge der Betriebswirtschaft.

(9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb sind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risikoabwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen.

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Zitiervorschlag: § 12 EBPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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