(1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Sie muß verringert werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.
(2) Die Fahrgeschwindigkeit darf 20 km/h nicht überschreiten
1. bei Fahreinheiten mit Rollfahrzeugen auf Schmalspur mit einem Grundmaß von 750 mm und
2. bei geschobenen Fahreinheiten an Bahnübergängen, die weder durch Posten noch technisch gesichert sind.