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§ 26 EBOA (Bayern) — Fahrgeschwindigkeit

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Sie muß verringert werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.

(2) Die Fahrgeschwindigkeit darf 20 km/h nicht überschreiten

1. bei Fahreinheiten mit Rollfahrzeugen auf Schmalspur mit einem Grundmaß von 750 mm und

2. bei geschobenen Fahreinheiten an Bahnübergängen, die weder durch Posten noch technisch gesichert sind.