Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 21 Räder und Radsätze
Stand: 10.06.2019
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- VG Köln, 12.03.2010 – 18 K 409/08Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/21#abs-1 (1) Die Räder und Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß Gleisbogen mit 150 m Radius und 1.435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren werden können. Die Räder eines Radsatzes müssen Spurkränze haben und dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein; Ausnahmen für Spurwechselradsätze sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/21#abs-2 (2) Für Räder und Radsätze gelten die Maße der Anlage 6. Hiervon darf abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, daß die Räder und Radsätze die Fahrzeuge im Gleis sicher führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/21#abs-3 (3) Bei Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muß die Mindestdicke des Radkranzes durch eine auf der äußeren Stirnfläche eingedrehte Rille gekennzeichnet sein (Anlage 6).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/21#abs-4 (4) Bei neu zu bauenden Wagen ohne Drehgestelle muß der Abstand der Endradsätze mindestens 4.500 mm und das Verhältnis von Radsatzabstand zu Gesamtlänge - über die nicht eingedrückten Puffer gemessen - mindestens 45 : 100 betragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/21#abs-5 (5) Bei den bis zum 28. Mai 1967 erstmalig in Betrieb genommenen Wagen ohne Drehgestelle, die nicht im internationalen Verkehr eingesetzt werden, muß der Abstand der Endradsätze mindestens 3.000 mm betragen.