Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO

§ 12 Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/12#abs-1 (1) Neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden. Für vorübergehend anzulegende Kreuzungen sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/12#abs-2 (2) Wie bei höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu führen ist, bestimmen

1.
für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
§ 11 § 13