Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 12 Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/12#abs-1 (1) Neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden. Für vorübergehend anzulegende Kreuzungen sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/12#abs-2 (2) Wie bei höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu führen ist, bestimmen
1.
für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 12 EBO →
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