Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
EBABGebV§ 2 Höhe der Gebühren und Nachweispflicht
Stand: 04.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBABGebV/2#abs-1 (1) Die gebührenfähigen Leistungen und die jeweilige Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBABGebV/2#abs-2 (2) Bei Gebühren, die nach Zeitaufwand festgesetzt werden, beträgt der Stundensatz 120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde beträgt der Satz 30 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBABGebV/2#abs-3 (3) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBABGebV/2#abs-4 (4) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen. Bei einer gebührenfähigen Leistung, die auf Antrag erfolgt, sind diese Nachweise bereits bei Antragstellung vorzulegen.