Gesetze / Anlegerentschädigungsgesetz
AnlEntG§ 15 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Berlin, 21.10.2010 – 2 K 89.09Informationszugang nach dem IFG zu von einer Behörde eingeholten Rechtsgutachten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VG Berlin, 23.10.2013 – 2 K 294.12Zitiert von 4
- VG Minden, 17.12.2010 – 10 L 690/10Zitiert von 3
- VGH Hessen, 15.10.2013 – 6 A 1492/13.ZZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 den Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/15#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/15#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/15#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.