Gesetze / Anlegerentschädigungsgesetz
AnlEntG§ 15 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 den Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/15#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/15#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/15#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 15 AnlEntG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 21.10.2010 – 2 K 89.09Informationszugang nach dem IFG zu von einer Behörde eingeholten Rechtsgutachten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Berlin, 23.10.2013 – 2 K 294.12Zitiert von 4
- VG Minden, 17.12.2010 – 10 L 690/10Zitiert von 3
- VGH Hessen, 15.10.2013 – 6 A 1492/13.ZZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 786)
BGBl. 2015 I S. 786
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.