Gesetze / Landesrecht Bayern / Eigenüberwachungsverordnung

EÜV

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen §§ 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 Messungen, Untersuchungen, Betriebs- und Funktionskontrollen nicht oder nicht richtig durchführt oder durchführen läßt,

2. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 Eintragungen in die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) nicht, nicht vollständig oder unrichtig vornimmt,

3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) nicht zur Einsichtnahme vorlegt,

4. entgegen § 4 Abs. 5 die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) oder Datenträger nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

§ 7 § 9