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# § 8 EÜV (Bayern) — Ordnungswidrigkeiten

Eigenüberwachungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen §§ 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 Messungen, Untersuchungen, Betriebs- und Funktionskontrollen nicht oder nicht richtig durchführt oder durchführen läßt,

2. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 Eintragungen in die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) nicht, nicht vollständig oder unrichtig vornimmt,

3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) nicht zur Einsichtnahme vorlegt,

4. entgegen § 4 Abs. 5 die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) oder Datenträger nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

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Zitiervorschlag: § 8 EÜV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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