Gesetze / Eignungsübungsgesetz
EÜG§ 6 Ausschluß von Nachteilen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/E%C3%9CG/6#abs-1 (1) Aus der Teilnahme an einer Eignungsübung darf dem Arbeitnehmer in beruflicher und betrieblicher Hinsicht und dem Handelsvertreter in seinen vertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmer kein Nachteil erwachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/E%C3%9CG/6#abs-2 (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Nähere hinsichtlich des Urlaubs, der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, der betrieblichen Pensions- und Urlaubskassen, der Zulagen und sonstigen Rechte, die sich ausschließlich aus der Dauer der Zugehörigkeit zum Beruf, zum Betrieb oder zur Verwaltung oder aus der Dauer des Vertragsverhältnisses ergeben; darin ist zu bestimmen, daß der Bund Beiträge leistet. Der Arbeitgeber kann verpflichtet werden, Beiträge vorab zu entrichten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 EÜG →
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