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DualeHSG§ 14 Fortgeltung von Vorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/14#abs-1 (1) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen geltende Berufungsordnung der Berufsakademie Sachsen ist für laufende Berufungsverfahren entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass:
1. laufende Berufungsverfahren Verfahren sind, bei denen am 1. Januar 2025 bereits eine öffentliche Ausschreibung erfolgt ist,
2. die oder der Gleichstellungsbeauftragte der jeweiligen Studienakademie berechtigt ist, an den Sitzungen der Berufungskommissionen mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen,
3. soweit am 1. Januar 2025 noch nicht erfolgt, es keiner Stellungnahme der Direktorenkonferenz über den Berufungsvorschlag bedarf, sondern gemäß § 61 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes eines Beschlusses des jeweiligen Studienakademierates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/14#abs-2 (2) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen geltenden Studien- und Prüfungsordnungen der Berufsakademie Sachsen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich entsprechend als Ordnungen der Dualen Hochschule Sachsen fort. Die Studien- und Prüfungsordnungen sind spätestens bis zum 31. Dezember 2026 an die Bestimmungen des Sächsischen Hochschulgesetzes anzupassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/14#abs-3 (3) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen geltende Evaluierungsordnung der Berufsakademie Sachsen ist an der Dualen Hochschule Sachsen entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die bestellten Evaluierungsbeauftragten in ihrer Funktion verbleiben und
2. die Gliederung und Struktur der Evaluierungsberichte von der Direktorenversammlung festgelegt wird.
Sollten bis zum Erlass einer neuen Evaluierungsordnung Evaluierungsbeauftragte bestellt werden müssen, liegt dies in der Zuständigkeit der jeweiligen Direktorin oder des jeweiligen Direktors. Die Evaluierungsordnung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026 an die Bestimmungen des Sächsischen Hochschulgesetzes anzupassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/14#abs-4 (4) Folgende weitere, zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen geltenden Ordnungen der Berufsakademie Sachsen sind an der Dualen Hochschule Sachsen entsprechend anzuwenden:
1. die Ordnung über das Verfahren der Zulassung und Widerruf der Zulassung an der Berufsakademie Sachsen,
2. die Ordnung über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung,
3. die Benutzungsordnung der Bibliotheken der Berufsakademie Sachsen,
4. die Ordnung über die Gasthörerschaft an der Berufsakademie Sachsen,
5. die Ordnung zur guten wissenschaftlichen Praxis,
6. die Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung und Anforderungen von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen,
7. die Gebühren- und Entgeltordnung.
Die Ordnungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zum 1. Juli 2025 und die Ordnungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 bis zum 31. Dezember 2026 an die Regelungen des Sächsischen Hochschulgesetzes anzupassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/14#abs-5 (5) Die nach dem Sächsischen Berufsakademiegesetz festgelegten und den fortgeltenden Ordnungen zugrundeliegenden Zuständigkeiten gehen wie folgt über:
1. von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Berufsakademie Sachsen auf die Rektorin oder den Rektor der Dualen Hochschule Sachsen,
2. von der Direktorenkonferenz der Berufsakademie Sachsen auf das Rektorat der Dualen Hochschule Sachsen,
3. von den Direktorinnen und Direktoren der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen auf die Direktorinnen und Direktoren der entsprechenden Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen,
4. von den Leiterinnen und Leitern der Studiengänge der Berufsakademie Sachsen auf die Studienleiterinnen und Studienleiter der Dualen Hochschule Sachsen,
5. von dem Zentralen Studentenrat der Berufsakademie Sachsen auf den Studentenrat der Dualen Hochschule Sachsen.