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DualeHSG

§ 3 Gründungssenat

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/3#abs-1 (1) Der Gründungssenat besteht aus

1. jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Professorinnen und Professoren aus den sieben örtlichen Beiräten der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes , die jeweils von ihrem örtlichen Beirat bestimmt werden,

2. jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des Lehrpersonals der Staatlichen Studienakademien sowie jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Praxispartner aus den Studienkommissionen der Berufsakademie Sachsen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes , die von der jeweiligen Studienkommission bestimmt werden,

3. einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter und zwei nichtprofessoralen Mitgliedern des Gesamtpersonalrates der Berufsakademie Sachsen, die jeweils vom Gesamtpersonalrat bestimmt werden, sowie

4. drei Studentinnen oder Studenten der Berufsakademie Sachsen, die vom zentralen Studierendenrat bestimmt werden.

Die Mitglieder der Direktorenkonferenz nach § 25 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes , die Schwerbehindertenvertretung und die Frauenbeauftragte oder die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Berufsakademie Sachsen gehören dem Gründungssenat mit beratender Stimme an. Die Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen nach § 1 Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes bestimmen aus ihrem Kreis eine Beauftragte oder einen Beauftragten, der dem Gründungssenat mit beratender Stimme angehört. Vertreterinnen oder Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (Staatsministerium) können an den Sitzungen des Gründungssenates als Gast mit Rederecht teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/3#abs-2 (2) Die konstituierende Sitzung des Gründungssenates findet im April 2024 statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/3#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident der Berufsakademie Sachsen bereitet die Sitzungen des Gründungssenates vor, beruft sie ein, führt den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/3#abs-4 (4) Die Mitgliedschaft im Gründungssenat bleibt bestehen, wenn das jeweilige Mitglied sein Amt, auf dessen Grundlage es Mitglied des Gründungssenats ist, nach dessen Konstituierung verliert.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/3#abs-5 (5) Der Gründungssenat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung

1. mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Sitzungstermin,

2. schriftlich oder in Textform,

3. unter Hinzufügung der Tagesordnung sowie

4. unter Angabe des Sitzungsortes und der Sitzungszeit

einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit ist auch per Videokonferenz gewahrt. Ist der Gründungssenat danach nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen. In dieser Sitzung ist der Gründungssenat unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, worauf mit der Einberufung hinzuweisen ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/3#abs-6 (6) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/3#abs-7 (7) Der Gründungssenat ist mit Ablauf des 31. Dezember 2024 aufgelöst.

§ 2 § 4