Gesetze / Landesrecht Sachsen / Duale-Hochschule-Gesetz

DualeHSG

§ 2 Gründungsphase

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Gründungsphase der Dualen Hochschule Sachsen beginnt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2024. In der Gründungsphase sind alle Beschäftigten der Berufsakademie Sachsen verpflichtet, sich im Rahmen der ihnen erteilten Weisungen aktiv am Gründungsprozess der Dualen Hochschule Sachsen zu beteiligen.

§ 1 § 3