Gesetze / Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung
DuPMedAusbV§ 33 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
Stand: 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DuPMedAusbV/33#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
2.
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
3.
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
4.
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
5.
Korrekturen durchzuführen,
6.
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
7.
Printmedien nach Gestaltungsgrundsätzen und typografischen Regeln zu entwickeln sowie
8.
Bildkompositionen und Grafiken nach gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DuPMedAusbV/33#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DuPMedAusbV/33#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.