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# § 33 DuPMedAusbV — Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“

Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,

- 2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,

- 3. Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,

- 4. medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,

- 5. Korrekturen durchzuführen,

- 6. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,

- 7. Printmedien nach Gestaltungsgrundsätzen und typografischen Regeln zu entwickeln sowie

- 8. Bildkompositionen und Grafiken nach gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 33 DuPMedAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DuPMedAusbV/33

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