Gesetze / Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung

DuPMedAusbV

§ 10 Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“

Stand: 01.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DuPMedAusbV/10#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Print- und Digitalmedienprodukte zu konzipieren und nach Kundenvorgaben zu gestalten,
2.
Bilder, Fonts und Grafiken aufzubereiten und
3.
Produktionsdaten ausgabespezifisch zu erstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DuPMedAusbV/10#abs-2 (2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DuPMedAusbV/10#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 7 Stunden.

§ 9 § 11