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§ 10 DuPMedAusbV — Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“

Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung

Stand: 01.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Print- und Digitalmedienprodukte zu konzipieren und nach Kundenvorgaben zu gestalten,
2.
Bilder, Fonts und Grafiken aufzubereiten und
3.
Produktionsdaten ausgabespezifisch zu erstellen.

(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 7 Stunden.