Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Drug-Checking-Verordnung NRW
DrugCheckVO NRW§ 5 Antragsverfahren, Überwachung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/5#abs-1 (1) Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen gemäß § 4 Satz 1 ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (Erlaubnisbehörde).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/5#abs-2 (2) Der Antrag muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:
1. Name und Anschrift des Trägers des Drogenkonsumraums,
2. Benennung der vor Ort im Sinne des § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieser Verordnung sachkundigen Person und deren Vertretung,
3. Darstellung der zweckdienlichen Ausstattung nach § 7,
4. Darstellung des Konzepts zur Aufklärung und Beratung im Sinne des § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
5. Benennung der in der Einrichtung zur Testung vorgesehenen Betäubungsmittel und der dazu vorgesehenen Materialien,
6. Nachweise über die Qualifikation der sachkundigen Person im Sinne des § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieser Verordnung und deren Vertretung sowie Erklärungen darüber, dass diese Personen die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,
7. Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit nach § 3 Absatz 2,
8. Zahl der voraussichtlich jährlich durchzuführenden Testungen,
9. die gemäß § 11 angepasste Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden nach § 12 Absatz 2 Nummer 12 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen,
10. Darstellung der geplanten wissenschaftlichen Evaluation und
11. Dauer des Projektzeitraums.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/5#abs-3 (3) Die Erlaubnis zur Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben gilt nur für die nach § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 6 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen benannten Räumlichkeiten und zugelassenen Betäubungsmittel.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/5#abs-4 (4) Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 10 sind gegenüber der Erlaubnisbehörde erlaubnispflichtig. Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Nummer 3 bis 9 sind gegenüber der Erlaubnisbehörde anzeigepflichtig. Die Erlaubnisbehörde prüft nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die erteilte Erlaubnis unter den geänderten Angaben nach Satz 2 weiterhin Bestand hat. Andernfalls ist eine neue Erlaubnis zu erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/5#abs-5 (5) Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis für die Dauer des Projektzeitraums, der längstens fünf Jahre umfasst. Die Erlaubnis kann bei ihrer Erteilung oder nachträglich mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 des Betäubungsmittelgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/5#abs-6 (6) Die Drug-Checking-Modellvorhaben unterliegen der Überwachung durch die Erlaubnisbehörde. Die Überwachung umfasst insbesondere die Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen und Anforderungen zur Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben nach Aktenlage und im Bedarfsfall vor Ort.